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Verordnungsfähigkeit unseres Sprechstundenbedarf-Sortiments für Ihren Bezirk

Hansaplast bietet Ihnen ein umfassendes Sortiment für den Sprechstundenbedarf. Auf den folgenden Seiten stehen Ihnen grundlegende Regelungen sowie Hinweise zur Rezeptausstellung zur Verfügung. Außerdem finden Sie die Verlinkungen zu den Verordnungen des Sprechstundenbedarfs je Bezirk.

Grundlegende Regelung

  • „Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln […] und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ §31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V
  • Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die Sie als Arzt bei mehr als einem Versicherten in der Arztpraxis benötigen, bzw. die bei Notfällen zur Sofortbehandlung zur Verfügung stehen müssen, können als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
  • Diese Verordnung ist gesetzlich nicht verankert, sondern wird vertraglich durch die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den für Ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen beschlossen.
Verbandmittel im Sinne des §31 Abs. 1a SGB V
Wundpflaster, Sprühpflaster, Kompressen, Hydrokolloid-Pflaster, Wundpflaster mit Silber, Fixiermaterial

Hinweise zur Rezeptausstellung

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Rezeptmuster 16, Baden-Württemberg*
  • Für die Verordnung des Sprechstundenbedarfs sollte das Rezeptmuster 16 verwendet werden.
  • Der Sprechstundenbedarf wird grundsätzlich quartalsweise bezogen. Das Quartal muss bei der Bestellung angegeben werden.
  • Kostenträger ist die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
  • Bei der Verordnung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§12 SGB V) zu beachten: Preisvorteile von Großpackungen sind zu nutzen.

* Bitte beachten Sie im Einzelfall immer die Ausfüllhinweise Ihres Bezirks. Alle Angaben ohne Gewähr.

Abrechenbarkeit je Bezirk/Bundesland

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